Urheberrechtlich geschützte Kunstwerke wie Gebäude, Skulpturen und Gemälde dürfen nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers fotografiert – und dadurch vervielfältigt – werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn sich das Werk dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Dann erlaubt die so genannte Panoramafreiheit des § 59 UrhG Abbildungen dieser Werke auch zu gewerblichen Zwecken.
Ob dies aber auch gilt, wenn das Werk nicht von öffentlichen Orten wie Wegen, sondern aus der Luft fotografiert wird, ist umstritten. Wie berichtet, hat das LG Frankfurt am Main die Frage bejaht, das OLG Hamm hat sie hingegen verneint, so dass nun der BGH über den Fall entscheiden musste.
Geklagt hattet eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte veröffentlichte einen Reiseführe zu Halden des Ruhrgebiets. Darin enthalten waren mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen, die auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten klagte.
Mit Urteil vom heutigen Tage (Az. I ZR 67/23) hat der BGH die Ansicht des OLG Hamm bestätigt. Danach greift die Panoramafreiheit für Aufnahmen, die mittels einer Drohne aus der Luft aufgenommen wurden, nicht. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezwecke die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Bei der Auslegung der Schranke habe eine Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden zu erfolgen. Im vorliegenden Fall gehe diese Abwägung zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus.
Die Entscheidungsgründe liegen aktuell noch nicht vor, das Urteil bringt aber für den Bereich der Drohnenfotografie dringend erforderliche Rechtssicherheit.
Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel