Skulpturen, Brücken und andere Bauwerke können urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie dürfen dann in der Regel nur fotografiert werden, wenn der Rechteinhaber dies gestattet. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Werk sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Dann erlaubt die sog. Panoramafreiheit des § 59 UrhG Vervielfältigungen dieser Werke, auch zu kommerziellen Zwecken.
Es ist aber umstritten, ob die Panoramafreiheit auch das Fotografieren von Werken mittels Drohnen aus dem Luftraum erlaubt. Das Landgericht Frankfurt hatte dies im Jahr 2020 mit der Begründung bejaht (Az. 2-06 O 136/20), die Schranke müsse europarechtskonform ausgelegt werden. Angesichts der technischen Entwicklungen sei es geboten, auch Aufnahmen aus dem Luftraum mittels Drohnenfotografie als von der Schranke erfasst und damit zulässig anzusehen.
Dem ist das OLG Hamm mit einer aktuellen Entscheidung entgegengetreten (Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 U 247/21). Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hatte einen Verlag verklagt, weil in zwei Büchern mittels Drohnenfotografie hergestellte Bilder verschiedener Kunstwerke enthalten waren.
Die Kunstwerke stehen auf Bergehalden im Ruhrgebiet und sind somit zwar grundsätzlich entweder selbst öffentlich zugänglich oder sie können jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, schließe nach Ansicht der Richter jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden, für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.
Wie die beiden Entscheidungen zeigen, besteht (gerade) bei der gewerblichen Drohnenfotografie erhebliche Rechtsunsicherheit. Es ist insofern zu begrüßen, dass die Beklagte Revision eingelegt hat und daher der Bundesgerichtshof (BGH) über den Fall entscheiden wird. Denkbar ist allerdings auch, dass der BGH den Fall zunächst dem EuGH vorlegt, da die in § 59 UrhG geregelte Panoramafreiheit Art. 5 Abs. 3 Buchst. h InfoSoc-RL umsetzt und es somit um die Auslegung von EU-Recht geht.
Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel