OLG Frankfurt am Main: Renate Künast teilweise erfolgreich gegen Facebook

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Dauerhafte Löschung: ja, aber keine Geldentschädigung – so lässt sich das vorläufige Ergebnis eines viel beachteten Rechtsstreits zwischen der Politikerin Renate Künast und Meta, der Betreiberin von Facebook, zusammenfassen.

Auslöser war ein Frau Künast wiederholt in „Memes“ auf Facebook zugeordnetes Falschzitat. Nachdem dieses von Facebook auf Meldung durch die Politikerin nur vereinzelt und zögerlich gelöscht wurde, zog sie vor das LG Frankfurt am Main. Dieses verurteilte Facebook am 08.04.2022, nicht nur konkret gemeldete Beiträge mit dem Falschzitat zu löschen, sondern auch identische und ähnliche („kerngleiche“) Memes selbständig zu finden und zu löschen (Az. 2-03 O 188/21). Meta wurde zudem verurteilt, EUR 10.000 Geldentschädigung für die wiederholten, andauernden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu zahlen.

In der Berufungsinstanz hat das OLG Frankfurt am Main die Entscheidung nun zum Teil bestätigt, zum Teil aufgehoben (Az. 16 U 65/22). Plattformbetreiber wie Meta sind demnach verpflichtet, nach einmaliger Kenntnisverschaffung eines rechtswidrigen Inhalts auch andere, sinngleiche Äußerungen zu löschen.

Im Urheberrecht und Markenrecht ist dieses als „Notice-and-staydown“ bekannte Prinzip schon länger etabliert, im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen jedoch bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. So hat das OLG Frankfurt auch die Revision zum BGH zugelassen.

Nach Ansicht der Richter führe der Umstand, dass die Bewertung automatisiert aufgefundener sinngleicher Äußerungen teilweise einer kontextgebundenen menschlich-händischen Überprüfung bedarf, nicht zur Unzumutbarkeit.  Eine menschlich-händische Einzelfallbewertung sei in Kombination mit technischen Verfahren, die auch den Einsatz sog. KI-Systeme umfassten, zumutbar und müsse von Meta geleistet werden.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung stehe der Klägerin jedoch nicht zu. Das Gericht ließ dabei offen, ob im Fall einer hartnäckigen Weigerung, rechtswidrige Inhalte zu löschen, ein solcher Anspruch bestehen könne. Im vorliegenden Fall habe sich Facebook nämlich jedenfalls nicht hartnäckig geweigert. Nach der Rechtsprechung des BGH zur Täterhaftung im Falle der Nichtlöschung im Urheberrecht (wir berichteten) ist zu erwarten, dass bei hartnäckiger Löschung ein Anspruch auf Geldentschädigung zuerkannt wird.

Ob Meta und/oder Renate Künast in Revision gehen werden, ist aktuell noch unbekannt.

 

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel