OLG Zweibrücken: zur Kostentragung beim Immaterialgüter­rechtsschutz

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Das sog. „Düsseldorfer Verfahren“ kommt in der Praxis zum Einsatz, wenn ein Rechteinhaber vermutet, dass seine Rechte durch einen Dritten verletzt werden, sich aber ohne Kenntnis der Betriebsinterna des Dritten keine ausreichende Gewissheit verschaffen kann. Es besteht dann die Möglichkeit, auf Grundlage von § 101a UrhG den Dritten im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Vorlage oder Besichtigung einer Sache in Anspruch zu nehmen und dies mit einem selbständigen Beweisverfahren zu kombinieren. 

Ein solches Verfahren liegt auch einer Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG) vom 29.04.2021 (Az. 4 U 179/20) zugrunde. Die Vorinstanz hatte von einer Kostengrundentscheidung abgesehen, da das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorlag, nicht aufklären konnte. Die Antragstellerin konnte mit der Berufung erreichen, dass die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden. 

Das OLG schließt sich in dieser umstrittenen Frage der Auffassung an, nach der es allein darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Besichtigungsanordnung deren tatbestandliche Voraussetzungen vorlagen. Hierzu genügt somit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung. Es führt hierzu aus:

„Der Besichtigungsanspruch des § 101a UrhG soll als effektives Mittel dem Rechteinhaber zur Verfügung stehen, der sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung des geschützten Werks hergestellt worden ist. Dabei räumt das Gesetz den Anspruch gerade demjenigen ein, der sich mit Hilfe der Besichtigung erst Gewissheit über das Vorliegen eines Anspruchs verschaffen will. Der Besichtigungsanspruch besteht also auch in Fällen, in denen ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

Voraussetzung ist dafür lediglich, dass eine 'gewisse Wahrscheinlichkeit' besteht, die allerdings nur einen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Punkt darstellt. Eine nachträgliche 'Entwertung' des Besichtigungsanspruchs durch eine ex-post Betrachtung bei der Kostenentscheidung liefe zum einen den allgemeinen Grundsätzen der Kostentragung im einstweiligen Verfügungsverfahren zuwider, zum anderen – wegen der potentiell abschreckenden Wirkung des Kostenrisikos auf den Rechteinhaber – auch dem Grundgedanken des Art. 50 Abs.1b des TRIPS-Abkommens, wonach schnelle und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen des Rechts am geistigen Eigentum zu schaffen sind.“

Der erforderliche Schutz desjenigen, der „unschuldig“ mit einem Besichtigungsverfahren überzogen werde, könne nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung über § 101a Abs. 5 UrhG erfolgen. Diese Norm sieht einen Schadensersatzanspruch zugunsten des vermeintlichen Verletzers für den Fall vor, dass tatsächlich keine Verletzung vorlag oder drohte. 

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel