LG Düsseldorf: Google haftet als Störer für markenrechtsverletzende „Google Ads“

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Das Landgericht Düsseldorf (LG) hat mir Urteil vom 15.01.2025 (Az. 2a 112/23) entschieden, dass die sog. Störerhaftung auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA - (VO (EU) Nr. 2022/2065), „Gesetz über digitale Dienste“) gilt.

Geklagt hatte die Betreiberin der Webseite „skinport.com“, die auch Inhaberin der eingetragenen Unionsmarke „Skinport“ ist. Sie hatte festgestellt, dass unbekannte Dritte den Werbedienst Google Ads für illegale „Phishing“-Aktivitäten nutzten. Bei Eingabe des Suchbegriffs „Skinport“ erschienen Werbeanzeigen, die dem Anschein nach von der Klägerin stammten, Nutzer wurden nach einem Klick aber auf von Dritten eingerichtete Phishing-Seiten geleitet.

Skinport ließ Google wegen des wiederholten Auftretens derartiger Anzeigen abmahnen und erwirkte vor dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung. Auf Googles Widerspruch bestätigte die Kammer nun das Verbot.

In dem Urteil heißt es, Google hafte nicht als Täter der Markenrechtsverletzungen, weil Google weder die Phishingseiten betreibe, noch die Marke selbst in den fraglichen Anzeigen benutze. Auch eine Teilnehmerhaftung scheide aus, da vor Veröffentlichung der Anzeigen keine Überprüfung auf Markenrechtsverletzungen stattfinde und die nur allgemeine Kenntnis von Rechtsverletzungen keinen Gehilfenvorsatz begründet.

Google hafte aber nach den Grundsätzen der Störerhaftung, die im Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Artikel 6 Absatz 1 DSA stehen. Hervorzuheben ist insofern, dass das Gericht die Störerhaftung anwendet, obwohl der in Art. 130 der Unionsmarkenverordnung geregelte Unterlassungsanspruch eine eigenständige, abschließende Regelung enthält.

Jedoch werde der Inhalt dieses autonomen Unterlassungsanspruchs durch Artikel 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ näher bestimmt, nach deren Artikel 9 die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Rechtsinhaber im Falle der (drohenden) Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine gerichtliche Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks dieser Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden.

Die Haftung für Mittelspersonen werde daher in Deutschland durch die Störerhaftung geregelt. Nachdem Google durch das Schreiben der Klägerin konkret auf hinreichend klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden war, oblagen dem Unternehmen Prüfpflichten, um weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Konkret hätte Google also Anzeigen, die die Marke „Skinport“ ausweisen, aber nicht auf die Landing-Page skinport.com verlinken, selbständig ausfindig machen und blockieren müssen. Das Gericht betont insofern, dass Google den Google-Ads Dienst mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt und vor diesem Hintergrund das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung bekannter Markenrechtverletzungen beispielsweise durch Anpassung der automatisierten Prozesse zur Anzeigenerstellung keine unzumutbare Belastung darstellt.

Die Entscheidung ist zwar zum Markenrecht ergangen, die Ausführungen zur (Fort-)Geltung der Störerhaftung nach Inkrafttreten des DSA dürften aber auf andere Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere das Urheberrecht, übertragbar sein.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel