EuGH zu den Voraussetzungen für Schadensersatz bei Datenschutzverstößen

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Erst vor zwei Wochen berichteten wir über zwei Entscheidungen des OLG Stuttgart. Die Richter dort hatten entschieden, dass nach einem Datenleck bei Facebook der „bloße Kontrollverlust“ über die eigenen Daten keinen Schadensersatzanspruch begründe. Wörtlich hieß es, „der Kontrollverlust oder die Sensibilität der Daten bewirken (…) gerade noch kein Vorliegen einer immateriellen Beeinträchtigung“.

In gleich zwei Urteilen vom 14.12.2023 hat der EuGH dieser Ansicht nun widersprochen. So ergäbe sich aus dem 85. Erwägungsgrund der DSGVO, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff „Schaden“ insbesondere auch den „bloßen Verlust der Kontrolle“ über die eigenen Daten fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt sei (Rechtssache C-340/21).

Laut EuGH müssen lediglich drei Voraussetzungen vorliegen, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen: erstens muss ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen, zweitens muss ein Schaden entstanden sein und drittens muss der Verstoß ursächlich für den Schaden gewesen sein.

Weitere Voraussetzungen dürfen durch die nationalen Gerichte nicht gefordert werden. Insbesondere darf nicht vorausgesetzt werden, dass der Nachteil spürbar oder die Beeinträchtigung objektiv sein muss (Rechtssache C‑456/22). Insofern kann schon die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellen.

Damit wird es für die Kläger in den zahlreichen vor Gericht bereits anhängigen Fällen einfacher, Schadensersatz zu fordern. Auch nach den neuen EuGH-Entscheidungen obliegt es aber den Klägern, den Eintritt eines Schadens nachzuweisen. Im Fall des Kontrollverlusts werden die nationalen Gerichte daher in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob die Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. Zudem bleibt dann natürlich die sehr erhebliche Frage zu klären, mit welchem Geldbetrag ein etwaiger Schaden zu bewerten ist.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel