Instagram erweitert Schutz für Fotografen – „Embedding“ kann deaktiviert werden

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Die Foto- und Videosharing-Plattform Instagram ist eine wichtige Anlaufstelle für Fotografen und andere Künstler, die ihre Inhalte öffentlich zeigen wollen. Bis vor kurzem wurden die Nutzer jedoch vor eine schwierige Wahl gestellt. Bei jedem „öffentlichen“ Profil erlaubte Instagram, dass jedes hochgeladene Bild oder Video beliebig im Wege des „Embedding“ auf anderen Webseiten oder Blogs dargestellt werden konnte. Künstler konnten dies nur verhindern, indem sie ihr Profil auf „privat“ setzten, wodurch allerdings der Großteil der Reichweite verloren geht, da die hochgeladenen Inhalte dann nur von Nutzern gesehen werden können, die um Zugang gebeten haben.

Rechtlich betrachtet waren die Bilder auf Instagram bei öffentlichen Profilen daher „Freiwild“. Sowohl der EuGH als auch der BGH haben nämlich entschieden, dass die Wiedergabe von Inhalten auf einer Webseite im Wege des „Embedding“ keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn das Bild bei Instagram selbst rechtswidrig, also ohne Zustimmung des Berechtigten, hochgeladen wurde. Dann liegt laut EuGH eine Rechtsverletzung vor, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass der Inhalt rechtswidrig hochgeladen wurde. Erfolgt das „Embedding“ zu gewerblichen Zwecken, wird diese Kenntnis sogar vermutet (EuGH, C-160/15).

Instagram hat nun im Dezember die Option ergänzt, das „Embedding“ von Inhalten zu deaktivieren.

Aktuell ist die Funktion noch nicht weltweit verfügbar, sie soll aber im Laufe des Jahres global bereitgestellt werden. Künstlern, die Instagram nutzen, ist dringend zu raten, das „Embedding“ zu deaktivieren, sobald die Funktion in ihrem Land zur Verfügung steht. Durch sie kann verhindert werden, dass Dritte die Inhalte ungefragt auf ihrer Webseite nutzen, ohne dass es eine rechtliche Handhabe dagegen gäbe. Kommt es trotz Deaktivierung zur Nutzung auf Drittseiten, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Denn entweder hat der Dritte den Inhalt kopiert und auf seinen Server geladen, was eine unerlaubte Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) darstellt, oder der Dritte hat Instagrams Schutz gegen „Embedding“ umgangen und damit gegen § 95a UrhG verstoßen, der die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen verbietet. In jedem Fall stehen dem Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu.

Falls Sie von Urheberrechtsverletzungen an Ihren Inhalten betroffen sind, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Experten für Bildrecht wenden.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel