OLG München: Auskunftsan­spruch nach Art. 15 Abs. 3 umfasst auch Notizen und interne Vermerke

Share on Twitter Share on Facebook Share on Xing Share on LinkedIn Print

Das Oberlandesgericht München hat mit Endurteil vom 04.10.2021, Az. 3 U 2906/20, entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch Kopien der von einem Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten einer betroffenen Person erfasst, soweit sie den Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zugeordnet werden.

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich von den Beklagten neben Schadensersatz zuletzt auch die Aushändigung von „Kopien aller personenbezogenen Daten – insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen – die sich in Ihrem Besitz befinden“. Der Auskunftsanspruch der Klägerin aus Art. 15 Abs.1 DSGVO wurde von der Beklagten bereits vorgerichtlich erfüllt. Das erstinstanzlich befasste Landgericht München I (Az. 3 O 909/19) wies die Klage zwar hinsichtlich der Schadensersatzansprüche ab, gab der Klägerin jedoch betreffend des geltend gemachten Auskunftsanspruches aus Art. 15 Abs.3 DSGVO Recht.

Auf die Berufung der Beklagten hin beantragte die Klägerin die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, „der Klägerin Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum (…) zu überlassen“. Diesem Hilfsantrag der Klägerin wurde stattgegeben, die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen.

Den gegenüber der Vorinstanz klarstellend abgeänderten Klageantrag auf Auskunft wertete das OLG München als eine sachdienliche Klageänderung gem. § 263 ZPO. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen und umfasse potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, soweit es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handele. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten seien grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu werten, der Personenbezug der Informationen ergebe sich jeweils aus den entsprechenden Äußerungen der Klägerin.

Das OLG München hat die Revision in Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Unternehmen sollten bis zu einer abschließenden Klärung daher darauf achten, dass die unter die oben angeführten Datenkategorien fallenden internen Vermerke stets in dem Wissen angefertigt werden, dass diese jederzeit von der betroffenen Person herausverlangt werden können.

Falls Sie Fragen zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch haben und/oder zur Einhaltung von Betroffenenrechten im Allgemeinen, können Sie sich gerne jederzeit an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.

Autor: Rechtsanwalt Korbinian Eder