BGH entscheidet: Vertrags­generator ist keine Rechtsdienst­leistung

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Das Schlagwort Legal Tech ist in aller Munde. Gemeint ist allgemein der Einsatz von Technologie zur Bearbeitung juristischer Probleme, bspw. Legal Data & Text Analysis oder Legal Content Management. In Deutschland führt allerdings das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dazu, dass auf Seiten der Rechtsanwälte zu wenig unternehmerische Bewegungsfreiheit besteht, während bei anderen Anbietern von Legal Tech Rechtssicherheit bei der Frage fehlt, was Legal Tech eigentlich darf. Denn das RDG setzt für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen eine Erlaubnis voraus. Fehlt diese, ist der Vertrag zwischen Rechtsuchenden und dem Rechtsdienstleister wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig, der Rechtsdienstleister handelt zudem ordnungswidrig.

Ganz entscheidend ist daher die Beantwortung der Frage, wann überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG vorliegt. Hierum geht es in einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 113/20). Der Wolters Kluwer Verlag bot unter dem Namen „Smartlaw“ einen Vertragsgenerator an, der Rechtsdokumente erstellte. Das Modell basierte auf einem Frage-und-Antwort-System, das zu dem vom Nutzer gewünschten Vertragsdokument führen sollte. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg sah hierin eine unzulässige Rechtsdienstleistung, klagte gegen Smartlaw und hatte vor dem Landgericht Köln zunächst recht erhalten (Urteil vom 08.10.2019, Az. 33 O 35/19).

Das Oberlandesgericht Köln (OLG, Urteil vom 19.06.2020, Az. I-6 U 263/19) hob die Entscheidung auf, da gar keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 3 RDG erbracht werde. Der BGH habe sich in seiner "wenigermiete.de"-Entscheidung vor dem Hintergrund der Deregulierung und Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes für eine großzügige Betrachtung der Norm ausgesprochen. Verboten sei nur eine "Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert". Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Smartlaw selbst entfalte keine "Tätigkeit" im Sinne der Vorschrift. Eine "Tätigkeit" erfordere nämlich eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Ein rein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang, der vorgegebene Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen abarbeite, erfülle diese Voraussetzung dagegen nicht.

Der Bundesgerichtshof hat sich dem OLG angeschlossen und die Revision der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 09.09.2021, Az. I ZR 113/20). Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators sei keine unerlaubte Rechtsdienstleistung und damit auch nicht wettbewerbswidrig nach § 3a UWG. Die Tätigkeit der Beklagten bestehe darin, mithilfe der Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei werde sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Der Verlag habe die Software auf der Grundlage von typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen er im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt habe. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders fänden hingegen bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwarte unter diesen Bedingungen daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

„Smartlaw“ kann damit weiter in der bisherigen Form angeboten werden. Die ursprünglich für das Tool gemachten Werbeaussagen „Günstiger und schneller als der Anwalt“, „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ wurden dem Verlag allerdings schon durch das Landgericht Köln rechtskräftig verboten. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Verlag zurückgenommen.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel