BGH: Birkenstock-Sandalen genießen keinen Urheberrechtsschutz

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Im Februar 2024 berichteten wir bereits über einen Rechtsstreit zwischen der Herstellerin der bekannten „Birkenstock“-Sandalen und dem Verkäufer sehr ähnlicher Sandalen. Die Klägerin hatte die Sandalen als Werke der angewandten Kunst für urheberrechtlich geschützt gehalten und auf Grundlage des Urheberrechts Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Konkurrenzprodukte gefordert. Das Landgericht Köln gab ihr in erster Instanz Recht (Urteil vom 11.05.2023, Az. 14 O 121/22), das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil in der Berufungsinstanz hingegen auf (Urteil vom 26.01.2024, Az.  6 U 85/23).

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden und dabei die Entscheidung des OLG bestätigt (Urteile vom 20.02.2025, Az. I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24). Das Oberlandesgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen sei ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst sei eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Ein rein handwerkliches Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente würde keinen Urheberrechtsschutz begründen,

dafür müsse vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Die Darlegungslast für diese Voraussetzungen trage die Klägerin.  

Das OLG habe sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. Zutreffend habe das OLG angenommen, dass der bestehende Gestaltungsspielraum nicht in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden sei, das den „Birkenstock“-Sandalen urheberrechtlichen Schutz verleiht.

Damit bleibt für die Klägerin die Möglichkeit, Designschutz oder lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz in Anspruch zu nehmen, Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz kann sie nicht geltend machen.

Andere Schuhe können auch nach Ansicht des BGH urheberrechtlich als Werke der angewandten Kunst geschützt sein, sofern sie die dargestellten Anforderungen erfüllen.

 

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel