Abstrakte Farbmarken sind im Vergleich zu Wortmarken relativ selten. Sie schützen einen bestimmten Farbton unabhängig von seiner Form, in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Bekannte Beispiele sind etwa das „Magenta“ der Deutschen Telekom, das „Sparkassen-Rot“ oder das Lila der Milka-Schokolade.
Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) musste sich nun mit dem Farbton „Zinkgelb“ (RAL 1018) beschäftigen. Inhaber der abstrakten deutschen Farbmarke DE 305255835 ist die Firma Kärcher, die den Farbton für „motorisch betriebene Reinigungsgeräte, die mit einem Hochdruckwasserstrahl arbeiten; vorgenannte Geräte zur Verwendung außerhalb des Hauses“ angemeldet hat und sehr bekannte, gelbe Hochdruckreiniger herstellt.
Kärcher verklagte einen italienischen Hersteller von Hochdruckreinigern, weil dieser mit seinen – ebenfalls gelben – Geräten die Markenrechte an dem eingetragenen Farbton verletze.
Kärcher klagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht Hamburg gab der Klage vollumfänglich statt, das OLG hat die Berufung mit Urteil vom 22.08.2024 zurückgewiesen (Az. 5 U 32/23).
Das OLG hat dabei zunächst festgestellt, dass die Klägerin die Farbmarke rechtserhaltend i.S.v. §§ 25, 26 MarkenG benutzt hat. Vorgelegte Verkehrsbefragungen hätte ergeben, dass deutlich mehr als die erforderlichen 50% der Befragten (nämlich bis zu 83%) die Farbe Zinkgelb den Produkten der Klägerin zuordnen.
Die Verwendung der Farbe Gelb durch die Beklagte beim Vertrieb ihrer Hochdruckreiniger habe die Klägerin in ihren Rechten aus der eingetragenen Farbmarke verletzt.
Der Verkehr sei auf Grund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Warengebiet an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt. Die Beklagte hatte versucht, hinsichtlich einiger ihrer Produkte auf einen größeren Schwarzanteil zu verweisen. Es kommt laut Urteil aber nicht auf einen bestimmten prozentualen Gelbanteil an, da die Beklagte ein hochgradig ähnliches Gelb auf Hochdruckreinigern in ähnlicher Weise verwendet, wie es die Klägerin tut.
Auch der Umstand, dass die Beklagte auf den Geräten ihr eigenes Zeichen „Lavor“ angebracht hat, ändere nichts am Vorliegen einer Markenverletzung, denn die verwendete Farbe werde dadurch nicht in den Hintergrund gedrängt. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG. Die angebotenen Waren seien identisch. Ob die Zeichen hier ebenfalls identisch sind, hat das OLG offengelassen, denn jedenfalls bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit. Bei Farbmarken scheide eine Verletzung nur aus, wenn sich die sich gegenüberstehenden Farbtöne deutlich und unübersehbar voneinander unterscheiden, was hier nicht der Fall sein.
Die Beklagte habe auch fahrlässig gehandelt. Wer im Geschäftsverkehr mit gekennzeichneten Waren tätig ist, habe eine Überwachungs- und Erkundigungspflicht. Die Beklagte hatte zwar behauptet, erst durch die Abmahnung Kenntnis von der Klagemarke erhalten zu haben. Es könne der Beklagten aber nicht entgangen sein, dass die Klägerin bereits im Jahr 2005 in „äußerst erheblichem Umfang“ tätig gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.
Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel