OLG Frankfurt am Main: Tierkleidung „The Dog Face“ verletzt Markenrechte an „The North Face“

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Die Marke „The North Face” der Firma The North Face Apparel Corp. ist u.a. für Kleidung, besonders Outdoor-Bekleidung, bekannt. Der Hersteller hat sich jetzt erfolgreich gegen einen Anbieter von Hundebekleidung gerichtlich gewehrt, der seine Produkte unter dem Namen „The Dog Face“ angeboten hat (und offenbar erfolglos versucht hatte, diesen Namen als Unionsmarke anzumelden).

Zwar hatte das Landgericht Frankfurt am Main zunächst die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Ansprüche abgewiesen (Beschluss vom 17.3.2022, Az. 3/8 O 12/22).

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke „The North Face“ sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt. Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ bestehe zwar keine Verwechslungsgefahr. Die Wortfolge „The Dog Face“ lehne sich aber erkennbar an die Marke „The North Face“ an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und

„North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe.

Insoweit genüge es, „dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochene Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“.

Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat vor diesem Hintergrund mit heute veröffentlichter Entscheidung (Beschluss vom 28.6.2022, Az. 6 W 32/22) der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens „The Dog Face“ im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel