LG München verurteilt Kreisverband einer Partei zu Schadenser­satz wegen Fotonutzung

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Auch wenn Fotos auf Webseiten wie Twitter oder Facebook „geteilt“ werden, dürfen sie nicht ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts München (LG, Az. 42 S 231/21). ­

Geklagt hatte ein Berufsfotograf, nachdem er feststellte, dass der Kreisverband einer Partei eines seiner Fotos auf der Facebook-Seite der Partei zu Werbezwecken veröffentlicht hatte. Der Kreisverband hatte dabei einen kleinen Teil des Bildes mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ versehen, es im Übrigen unverändert gelassen und zudem keine Urheberbezeichnung angebracht.

Das Amtsgericht München sah hierin eine rechtswidrige Nutzung des Bildes und verurteilte den Kreisverband zur Zahlung von 358,00 Euro Schadensersatz sowie EUR 546,50 Abmahnkosten. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kreisverbands wies das LG München zurück. In seinem Urteil setzt es sich mit allen Einwänden des Kreisverbands auseinander.

So hatte dieser behauptet, zur Nutzung des Fotos berechtigt gewesen zu sein, weil der Urheber das Bild selbst bei Twitter veröffentlicht hatte. Das LG weist darauf hin, dass derjenige, der ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss. Mit einer Veröffentlichung des Bildes auf Twitter habe der Urheber keineswegs auf seine urheberrechtlichen Ansprüche verzichtet. Hieran änderten auch die AGB von Twitter nichts, die bestimmte Handlungen als „fair use“ bezeichneten, denn hiermit nähme Twitter Bezug auf US-amerikanisches Recht, das hier nicht anwendbar sei.

Auch liege keine zulässige Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor.

Der Kreisverband habe das Bild nahezu unverändert übernommen, der hinzugefügte Schriftzug führe nicht dazu, dass das Bild in ein neues Gesamtkunstwerk integriert werde.

Die Schranke des § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesthemen) greife ebenfalls nicht, so das LG. Es fehle insofern am Zweck der Berichterstattung. Ziel der Veröffentlichung sei vielmehr gewesen, die auf dem Foto abgebildete Veranstaltung verächtlich zu machen und für die Partei zu werben.

Ebenso verneinte das LG das Eingreifen der Zitatschranke des § 51 UrhG. Voraussetzung wäre insofern, dass ein Werk genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren. Der Kreisverband hatte das Foto jedoch schlicht weitgehend unverändert für eigene Werbezwecke übernommen.

Seit dem 07.06.2021 gilt die neue Schrankenregelung des § 51a UrhG für Parodien, Karikaturen und Pastiches (siehe hierzu unseren Bericht vom 13.05.2022). Auch diese Schranke greife vorliegend jedoch nicht zugunsten der Beklagten. Dem unter die Schrankenbestimmung des § 51a UrhG fallenden Werk müsse eine gewisse Eigenständigkeit zukommen, die es rechtfertigt, es als selbständig gegenüber dem benutzten Originalwerk anzusehen. Hier habe die Beklagte das Originalwerk weitgehend unverändert übernommen. Durch die Ergänzung des Schriftzuges fände gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk statt.

Das Landgericht hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel