AC Mailand verliert auf ungewohntem Terrain

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Der Fussballverein AC Mailand musste eine für ihn eher ungewöhnliche Niederlage einstecken: Der Verein kann sein bekanntes Wappen-Zeichen nicht als Marke für Schreibwaren und Büroartikel in der Europäischen Union schützen lassen. Ausgerechnet ein deutscher Schreibwarenhersteller hat ihm hier einen Strich durch die Rechnung gemacht. 

Das Gericht der Europäischen Union hat eine dahingehende Klage des Vereins mit der Begründung abgewiesen, dass Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Wortmarke „MILAN“ bestehe (Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 10.11.2021 – T-353/20). 

Im Februar 2017 hatte der italienische Fußballverein beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Registrierung des Vereinswappens mit dem zugehörigen Schriftzug „AC MILAN“ als Wort-/Bildmarke unter anderem für Schreibwaren und Büroartikel beantragt. Hiergegen hatte der Inhaber der deutschen Marke „MILAN“, die InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH & Co. KG, Widerspruch eingelegt. Gestützt wurde der Widerspruch darauf, dass aufgrund der Ähnlichkeit der einzutragenden Marke mit der älteren Marke „MILAN“ die Gefahr bestehe, dass diese vom Publikum verwechselt würden. Das EUIPO hat dem Widerspruch stattgegeben. Daraufhin klagte der AC Mailand vor dem Gericht der Europäischen Union. 

Die Klage blieb jedoch erfolglos. 

Das Gericht kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass der Schriftzug „AC MILAN“ unter dem Vereinswappen aufgrund seiner Größe und der Schriftart die Aufmerksamkeit des Publikums mehr auf sich ziehen würde als das Wappen selbst. Dementsprechend sei der Schriftzug das dominierende Element der angemeldeten Marke. Dadurch ergibt sich nach Ansicht des Gerichts die zu große Nähe zur Marke des deutschen Schreibwarenherstellers, die zur Verwechslungsgefahr führt: Zwar sei die visuelle Ähnlichkeit der Zeichen nicht allzu groß, der identische Wortbestandteil „Milan“ führe jedoch zu einer starken klanglichen Ähnlichkeit, die insgesamt überwiege. 

Die Bekanntheit des Wappen-Zeichens des AC Mailand ließ das Gericht nicht als Argument gegen eine Verwechslungsgefahr gelten. Insoweit wies es mit Blick auf das Prioritätsprinzip im Markenrecht darauf hin, dass nur die Bekanntheit der älteren Marke, nicht aber die der angemeldeten Marke zu berücksichtigen sei, wenn es um die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken gehe. Damit hebt sich diese Entscheidung von der Entscheidung „MESSI“ aus dem Jahr 2018 ab (EuG, Urteil vom 26.4.2018 – T-554/14), die gerade aufgrund der Berühmtheit des Fußballers Lionel Messi keine Verwechslungsgefahr seiner neu angemeldeten Wort-/Bildmarke „MESSI“ mit zwei älteren Marken „MASSI“ sah.

Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimmermann