Polizei Osnabrück zerschlägt Ring um illegale Pay-TV Plattform

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Bezahldienste wie SKY, Netflix oder Amazon Prime stehen nicht nur miteinander in Konkurrenz, sondern ziehen im Hinblick auf Piraterie an einem Strang. Im Internet bieten illegale IPTV-Dienste Zugang zu den kostenpflichtigen Inhalten der Anbieter zu einem Bruchteil des regulären Preises. Der Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime) der Staatsanwaltschaft Osnabrück und den Cybercrime-Experten der Zentralen Kriminalinspektion (ZKI) Osnabrück ist nun ein Schlag gegen einen großen deutschen illegalen IPTV-Anbieter gelungen.

Wie nun bekannt wurde, fand bereits im September eine groß angelegte Durchsuchungsaktion statt. Dabei wurden sieben Objekte in den Städten Sulingen, Dissen, Hamburg, Berlin, Enger, Gütersloh und Bochum durchsucht und 70 IT-Geräte sichergestellt, darunter Handys, Receiver, PCs, Laptops, Festplatten und andere Speichermedien. Die Ermittlungen richten sich gegen 10 Beschuldigte, wobei der Fokus auf dmn 34-jährigen mutmaßlichen Kopf der Bande liegt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, über angemietete Server illegales IPTV, insbesondere Pay-TV Inhalte des Senders SKY Deutschland an Endkunden verkauft haben. Die Polizei geht von über 1.300 Fällen und einem Schaden von über 1,3 Millionen Euro aus.

Der Verkauf illegaler IPTV-Abos stellt eine strafbare, gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung dar, die Polizei ermittelt zudem wegen gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Computerbetrugs. In einem vergleichbaren Fall waren im Jahr 2019 die Betreiber der Plattform istreams.to nach Jugendstrafrecht zu Haftstrafen zwischen acht Monaten und zwei Jahren verurteilt worden, nachdem sie zuvor Geständnisse abgelegt und im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 150.000 EUR an die Geschädigten gezahlt hatten.

Aber auch den Kunden solch illegaler Angebote drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Denn selbst der bloße Empfang urheberrechtlich geschützter Inhalte im Wege des Streamings stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wie der EuGH 2017 in seiner „Filmspeler“-Entscheidung klargestellt hat.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel