OLG Frankfurt: wirksamer Verzicht auf Urheberbe­nennung mittels AGB

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass ein Verzicht auf die Benennung als Urheber wirksam mittels AGB vereinbart werden kann (Urteil vom 29.09.2022, Az. 11 U 95/21).

Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, wozu auch das Recht auf Urheberbenennung gehört. Bei Fotos wird ein solcher Urheberrechtsvermerk üblicherweise am Rand des Bildes oder darunter angebracht. Geschieht dies nicht, kann der Urheber in der Regel auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz klagen.

Über einen solchen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden. Der Kläger ist ein sehr erfolgreicher Fotograf. Er fand eines seiner Werke als Hintergrund auf einer Webseite, ohne dass er dabei als Urheber benannt wurde und verklagte die Seitenbetreiberin auf Unterlassung und Schadensersatz. Nachdem zunächst das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abwies, scheiterte der Fotograf nun auch in der Berufungsinstanz.

Die Beklagte hatte das Foto von dem Microstock-Portal Fotolia erworben. Mit diesem hatte der Kläger einen „Upload-Vertrag“ geschlossen und dem Anbieter seine Werke zur Verfügung gestellt. Das OLG stellte nun fest, der Kläger habe im Rahmen dieses Vertrags wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung verzichtet. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht  

die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung sei dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte und gelte auch zugunsten der Fotolia-Kunden, hier also der Beklagten.

Der Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers. Der Fotograf habe sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen entschieden. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermögliche „mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“, führt das OLG aus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Weil die Frage, ob ein Urheber in AGB für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel