OLG Hamburg beziffert Streitwert für illegale Nutzung von Produktfotos mit je EUR 8.000

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Als Gegenstandswert oder Streitwert wird, der für Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten maßgebende Wert des Gegenstandes bezeichnet, den die anwaltliche Tätigkeit betrifft. Während bei Ansprüchen aus Kaufverträgen oder ähnlichen Sachverhalten die Bestimmung des Gegenstandswertes relativ simpel ist, führt die Streitwertfestsetzung in Unterlassungsklagen oft zu (weiterem) Streit. Denn in der Praxis machen schon einige Tausend Euro Unterschied beim Streitwert erhebliche Beträge bei den Gesamtkosten des Verfahrens aus.

So auch in einem nun vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschiedenen Fall (Az. 5 W 58/21). Der Antragsteller des dortigen Verfahrens ist professioneller Fotograf. Er hatte festgestellt, dass der Antragsgegner insgesamt 14 seiner (Produkt-)Fotos unberechtigt zu Werbezwecken auf einer Internetseite nutzte. Er ließ den Antragsgegner kostenpflichtig abmahnen und erwirkte im Anschluss eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung.

Das OLG musste nur noch im Rahmen einer Streitwertbeschwerde des Antragsgegners über die Bezifferung des Streitwerts entscheiden. Das Landgericht hatte diesen mit EUR 112.000 beziffert, und war zu diesem Zweck von EUR 8.000 für jedes der betroffenen 14 Produktfotos ausgegangen. Der Antragsgegner verlangte eine Reduzierung des Streitwerts auf EUR 80.000. Wäre das OLG ihm gefolgt, hätten sich die Gesamtkosten des Verfahrens hierdurch von EUR 15.613,80 auf EUR 12.529,78 reduziert.

In seiner Entscheidung bestätigt das OLG jedoch im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts. Ausgangspunkt der Bewertung des Streitwerts sei das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers.

Bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen richte sich dieser Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Als Anhaltspunkte seien sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts, als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) habe bei der gewerblichen Nutzung eines „Schnappschusses“ zu Werbezwecken im Internet einen Streitwert von EUR 6.000 in einem Hauptsacheverfahren nicht beanstandet (Az. I ZR 187/17). Hier hätten sich die Produktfotos in ihrer Qualität erkennbar von „Schnappschüssen“ abgehoben. Auch sei der Streitwert höher zu bemessen, weil der Antragsteller professioneller Fotograf ist. Schließlich habe der Antragsgegner die Bilder zur Illustration seiner Verkaufsangebote verwendet, weswegen der Angriffsfaktor als erheblich anzusehen sei, was ebenfalls einen höheren Streitwert rechtfertige.

Im Ergebnis nahm das OLG nur eine geringfügige Reduzierung des Streitwerts auf EUR 108.000 vor, weil drei der genutzten Fotos dasselbe Produkt betrafen und damit insoweit nur ein Entschluss des Verletzers vorliege.

Abschließend hält das OLG fest, dass in einstweiligen Verfügungsverfahren zwar grundsätzlich ein Abschlag beim Streitwert zu machen sei, diesen Umstand habe das Landgericht aber bereits bei der Bezifferung des Wertes mit EUR 8.000 pro Foto berücksichtigt. Das bedeutet, im Rahmen einer Hauptsacheklage läge der Streitwert je Foto nochmals höher, wahrscheinlich bei EUR 10.000.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel