BGH: Bühnenshow „Die Tina Turner Story“ durfte mit Double werben

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mir Urteil vom 24.02.2022 eine Klage der berühmten Sängerin Tina Turner zurückgewiesen (Az. I ZR 2/21). Diese hatte die Produzentin einer Show verklagt, in der eine Tina Turner ähnlich sehende Sängerin die größten Hits von Tina Turner vorträgt. Die Beklagte hatte mit Plakaten geworben, auf denen das Double abgebildet war und die Show mit den Worten "SIMPLY THE BEST - DIE tina turner STORY" angekündigt wurde.

Tina Turner war der Auffassung, dass Betrachter der Werbung aufgrund der Ähnlichkeit zwischen dem Double und ihr sowie des genannten Texts davon ausgingen, sie selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt. Sie hatte weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Während Tina Turner in der ersten Instanz noch obsiegte, hat das Oberlandesgericht (OLG) die Klage in der Berufung abgewiesen (Az. 15 U 37/20). Der BGH folgte nun dem OLG Köln, denn die Bewerbung einer Tribute-Show sei von der Kunstfreiheit gedeckt.

Zwar stelle die Nutzung eines Doubles, das der Klägerin täuschend ähnlich sieht, ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar. Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild liege vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst.

Die Verwendung des Bilds sei hier aber auf Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) erlaubt gewesen. Die Norm erlaubt die Zurschaustellung von Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Hier wurde zwar ein „auf Bestellung angefertigtes“ Bild verwendet, der BGH stellte jedoch klar, dass die Klägerin sich hierauf nicht berufen könne, da das Bild gerade nicht sie persönlich, sondern das Double abbildete.

Der BGH stellte weiter fest, dass die Verwendung einem höheren Interesse der Kunst diente. Es genüge insofern, dass die (als Kunst in diesem Sinne anzusehende) Bühnenshow mit dem Bild beworben werden sollte. Die Plakate hätten auch keine berechtigten Interessen der Klägerin verletzt. Dies könne zwar der Fall sein, wenn mit der Werbung der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze die Show oder wirke sogar an ihr mit. Das OLG sei aber zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Plakaten der Beklagten nicht die unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, Tina Turner unterstütze die Show der Beklagten oder wirke sogar an ihr mit. Die Plakate enthielten keine ausdrückliche Aussage darüber und seien auch nicht in diesem Sinne mehrdeutig.

Autor: Rechtsanwältin Anna Zimmermann