BGH entscheidet zur Verjährung in Diesel-Verfahren

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Erst vor wenigen Tagen gab der Bundesgerichtshof (BGH) bekannt, dass wegen der vielen Klagen aufgrund des „Diesel-Skandals“ vorübergehend ein weiterer Senat als Hilfsspruchkörper eingerichtet wird. Heute urteilten die Richter des VI. Zivilsenats zur Frage der Verjährung in einem der zahlreichen anhängigen Fälle (Az. VI ZR 1118/20). Die Entscheidung kann für tausende Klagen, die erst 2019 oder später erhoben wurden, relevant sein.

Der Kläger hatte im Jahr 2013 einen gebrauchten VW Tiguan gekauft, der mit einem betroffenen Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet war. Er meldete zunächst seine Ansprüche im Klageregister an- und wieder ab, und erhob dann im Jahr 2019 Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, da dem Schadensersatzanspruch des Klägers die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehe.

Mit seinem Urteil vom 29.07.2021 hat der BGH die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) zurückverwiesen:

Entgegen der Ansicht des OLG könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe im Jahr 2015 grob fahrlässig keine Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen gehabt. Das OLG hätte hierzu feststellen müssen, ob der Kläger allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hatte.

Eine solche Feststellung könne laut BGH angesichts der umfangreichen Berichterstattung zwar naheliegen, müsse aber durch den jeweiligen Tatrichter getroffen werden.

Weiter stellt der BGH fest, die Verjährung sei auch durch Anmeldung der Ansprüche des Klägers im Klageregister der Musterfeststellungsklage gehemmt worden. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB trete im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte.

Es sei schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, dass der Kläger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hatte. 

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel